In einem vor dem Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahren versuchte ein bekanntes deutsches Boxpromoter-Unternehmen gegen die Kündigung unseres Mandanten vorzugehen. Unser Mandant, ein Profiboxer, kündigte den mit dem Boxpromoter geschlossenen Vertrag gemäß § 627 BGB. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21.12.2022, Az. 308 O 213/22, zurück. Hiergegen ging das Boxpromoter-Unternehmen in Berufung. In der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 05.04.2023 geführten Verhandlung nahm das Boxpromoter-Unternehmen den Antrag am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch zurück.
Bereits das Landgericht bewertete im Dezember 2022 den „Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag“ im Schwerpunkt als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Konkret führte das Landgericht hierzu im Urteil aus:
„Dienste in diesem Sinne waren auch die von der Antragstellerin hauptsächlich geschuldeten Tätigkeiten der Organisation, Veranstaltung und Vermarktung der Profi-Boxkämpfe des Antragsgegners. Der Bundesgerichtshof sieht Promotion- und Managementverträge im Bereich der Künstlerbetreuung als Dienstleistungsverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter an […]. Es ist nicht ersichtlich, warum für Verträge bzgl. der Betreuung von Sportlern etwas anderes gelten sollte […].
Das Landgericht machte zudem deutlich, dass es sich auch um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB handele. Begründet wurde die Annahme des Landgerichts u.a. wie folgt:
„Die erfolgreiche Tätigkeit eines Boxpromoters verlangt nicht nur exzellente Fachkenntnisse über den Boxsport an sich und dessen Vermarktung, sondern setzt auch hervorragende Beziehungen in der Boxszene und bei den als Vermarktungspartnern in Betracht kommenden Personen bzw. Unternehmen voraus. Ein Boxpromoter-Vertrag erfordert darüber hinaus auch ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Boxers zu seinem Promoter, da er den persönlichen Lebensbereich des Boxers in ganz besonderem Maße betrifft. Da die Karriere eines Profisportlers typischerweise auf die verhältnismäßig wenigen Jahre beschränkt ist, in denen er altersbedingt in der Lage ist, körperliche Höchstleistungen zu erbringen, ist er darauf angewiesen, dass sein Promoter in dieser beschränkten Zeit möglichst optimale Voraussetzungen für sein sportliches Fortkommen schafft. Dies gilt in ganz besonderem Maße für einen Boxsportler, da die spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen, die mit der Ausübung dieses Sports einhergehen, nicht selten zu einem vorzeitigen Karriereende führen können. Gerade bei der Auswahl seiner Gegner vertraut der Boxer seinem Promoter geradezu sein Wohl und Wehe an.“
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag und dem darin enthaltenden Ausschluss eines jederzeitigen Kündigungsrechts um allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, wurde im Ergebnis auch ein wirksames Abbedingen des jederzeitigen Kündigungsrechts nach § 627 BGB zugunsten des Boxers abgelehnt.