Mitteilung vom 25.05.2022
In dem Fall wurden über ein anonymes Instagram-Profil schwer rufschädigende Äußerungen über eine Person verbreitet. Der unbekannte Betreiber bzw. die unbekannte Betreiberin des Instagram-Profils, löschten den Account nach Verbreitung der Äußerungen innerhalb weniger Tage.
Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss aus, dass die zwischenzeitliche Löschung des Instagram-Kontos einer Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft der Bestandsdaten nicht entgegenstünde.
Der Beschluss ist ein wichtiges Zeichen gegen Hate-Speech im Internet.
Mit dem am 01.12.2021 neu in Kraft getretenen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird es Betroffenen vereinfacht, ihr Auskunftsverlangen bei Rechtsverletzungen im Internet gegenüber Plattformbetreibern durchzusetzen. Vor Inkrafttreten des TTDSG, mussten Opfer von Hate-Speech ihr Auskunftsersuchen in zwei unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren durchsetzen. In einem ersten Verfahren entschieden Richter über die Zulässigkeit der Datenherausgabe. In einem zweiten Verfahren musste sodann die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten erwirkt werden. Das gerichtliche Vorgehen erwies sich als schleppend und zeitaufwändig. Mit dem neuen TTDSG wurde dieses Verfahren erheblich vereinfacht. Gerichte entscheiden nunmehr in einem Verfahren sowohl über die Zulässigkeit, als auch über die Verpflichtung zur Herausgabe von Bestandsdaten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.